Begegnung mit einer Elementarschadenversicherung
Wir sind für Sie NAH
Nachrichten von sinnflutartigen Regenfällen, Überschwemmungen, Erd- und Schneelawinen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen und orkanartigen Stürmen gab es
bisher eher aus außereuropäischen Ländern. Geändert hat sich an diesen Naturkatastrophen nichts. Außer, dass sie inzwischen immer häufiger vor unserer Haustüre stattfinden.
Spätestens seit der Katastrophenüberflutung im Ahrtal ist das allen bewusst. Auch den Bewohnern in Deutschland drohen Naturgefahren. Hierauf reagierte die Assekuranz. Sie erweiterte ihr Angebot bei der Hausversicherung um den Baustein der Elementarschadenversicherung. Geschützt werden Grundstücke, Gebäude und Zubehör vor Schäden durch Naturgewalten. Wer sich gegen dieses Risiko versichert hat, kann längst nicht sicher sein, dass er im Schadenfall etwas bekommt, wie sich aus dem nachstehend geschilderten Sachverhalt ergibt.
Herr D ist Eigentümer eines im Kreis Saarlouis gelegenen Hausanwesens. Aus Furcht vor Schäden durch Naturkatastrophen an seinem Hab und Gut schloss er mit seinem Hausversicherer H einen Versicherungsvertrag ab.
Versichertes Risiko. Schutz von Gebäuden und Zubehör vor Schäden durch Naturgewalten.
An Pfingsten 2024 regnete es sintflutartig. Es kam zu Überschwemmungen, Wassermassen beschädigten das Wohngebäude sowie Zubehör im Hause. D meldete die Schäden. Der Versicherer H meldete sich prompt. Öffentlich verbreitete H die Nachricht, schnell und unbürokratisch zu regulieren.
Eine Maßnahme, die sich angesichts der Vielzahl der Schäden und der Intensität der Beeinträchtigungen anbot. Versicherer H bediente sich den Diensten eines Regulierungsbeauftragten. Bei D erschien Herr Dipl. Ing. S, der bei einer Versicherung in NRW beschäftigt ist. Zusammen mit D nahm er das Haus und Zubehör in Augenschein. Er fand gravierende Schäden vor. Und erkannte diese als Elementarschäden an.
Er fand offenbar, dass es ein großer Aufwand bedeuten würde, die Schäden der Höhe nach zu beziffern. Es könnten Monate vergehen bis nach Einholung von Kostenvorschlägen eine Schadenssumme angeboten werden könne. Und entsprechend lang würde es dauern, um mit Reparaturen zu beginnen.
Weiter gab der Regulierungsbeauftragte zu bedenken, dass es wegen weiterer Elementarschäden im Saarland es kompliziert werden dürfte, geeignete Handwerker zeitnah zu engagieren. Die Frage des Regulierungsbeauftragten ob D die Reparaturen selbst organisieren könne, bejahte dieser.
Daraufhin unterbreitete der Regulierungsbeauftragte im Namen der Versicherung ein Vergleichs- und Abfindungsangebot nachstehenden Inhalts:
- für Schäden am Gebäude 30.000,- €
- für Schäden am Zubehör 1.000,- €
Der Hausversicherer H meldete sich bei seinem Versicherungsnehmer D mit zwei Schreiben vom 06.06.24. Bestätigt wurde der Abschluss eines Vergleichs- und Abfindungsvertrages mit dem oben zitierten Inhalt. Kundgetan wurde auch, dass die akzeptierten 31.000 € bereits auf das vom VN angegebene Konto überwiesen seien.
Erfreut über diese Nachricht, begann D damit, in Eigenregie die Schäden am Gebäude zu beseitigen. Als D nach Ablauf von zwei Wochen keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wandte er sich an den Hausversicherer. Dort erhielt er eine telefonische Auskunft des Inhalts, Geld gebe es nicht. Man habe sich geirrt. Eine schriftliche Begründung für diesen Kurswechsel fehlt.
Welche Erkenntnisse können wir aus dem zuvor geschilderten Sachverhalt gewinnen?
Wer für sein Gebäude eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen hat und im Schadensfall eine Deckungszusage bekam, kann sich nicht sicher sein, dass er auch etwas bekommt. Der Fall wird nunmehr vor den Landgericht Saarbrücken verhandelt.
D ist bei der Versicherung H nicht nur gegen Schäden an Grund und Boden versichert. Er unterhält bei dieser Gruppe eine Rechtschutzversicherung. Und diese hat dem D für den Rechtsstreit Deckungszusage erteilt. Und diese nicht nachträglich kassiert. Sie übernimmt sämtliche Verfahrenskosten. Bei einem Streitwert von 31.000 € eine Menge Geld.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Haus & Grund Saarbrücken
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