ALLE JAHRE WIEDER

Alle Jahre wieder gibt es in 66265 Heusweiler Stress wegen eines Walnussbaumes.
Diese Pflanze wurde vor über 5 Jahren gesetzt. Vom Nachbargrundstück hat er eine Entfernung von ca. 1,5 m. Im § 48 Saarl.NachG Abs. 1 Ziffer 4 ist von sehr stark wachsenden Bäumen die Rede. Schaut man sich den Walnussbaum an, so kann man unschwer feststellen, dass der Baum zu dieser Kategorie gehört.

Er ist ca. 1 5m hoch mit voluminös ausgebildeter Krone. Seine Äste ragen mehrere Meter in das Nachbargrundstück. Mit Folgen: Diese sind auf dem Foto erkennbar. Dieses zeigt die Situation im Oktober 22. Wir sehen auf einem Freisitz mit gediegener Möblierung, die Nüsse, die in kurzfristigen Abständen auf den akkuraten Bodenbelag gefallen sind. Man braucht nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, wie es aussieht, wenn das Laub ab November abfällt. Im Frühjahr wirft der Baum seine Blütenreste ab. Sie bedecken die Fläche und das abgebildete Mobiliar.

Die Eigentümerin der letztgenannten Liegenschaft ist betagt. Sie ist mit der Beseitigung von Blütenresten, Früchten und abgefallenen Blättern überfordert.
Nachdem sie – im Sinne des nachbarlichen Friedens – lange stillgehalten hat, sah sie sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, aktiv zu werden.
Sie sprach den Baumbesitzer auf das Problem an. Dieser verhielt sich hinhaltend und
zögerlich. Es passierte nichts Wirkliches.
Daraufhin nahm sie die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch.
Mit Anwaltsschreiben wurde der Gegner aufgefordert, wegen erhöhtem und unzumutbaren Aufwand, eine sogenannte Laubrente in Höhe von 450,- €/Jahr zu zahlen.

Diese ist zu zahlen,

  • wenn der Baum nicht den gesetzlichen Grenzabstand einhält. In unserem Fall 4 m
  • wenn eine Beseitigung des Baumes nicht mehr möglich ist, weil er vor über 5 Jahren gepflanzt wurde und
  • wenn ein erhöhter und unzumutbarer Aufwand erforderlich ist, um die Folgen der baumbedingten Immissionen zu beseitigen.

Das anwaltschaftliche Forderungsschreiben hatte den gewünschten Erfolg.
Nach Konsultation eines Rechtsanwaltes nahm der Baumbesitzer das Problem der betagten Dame ernst.
Man einigte sich „zum Zwecke des Weiteren guten nachbarschaftlichen Verhältnisses“

  • die überhängenden Äste des Walnussbaumes werden bis Ende 22 zurückgeschnitten
  • der Baumbesitzer ist bei der Entsorgung des jetzt abfallenden Laufes behilflich.

 

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