Auslegung einer unbestimmten Nebenkostenabrede

RA HoffmannAnhand eines vom Landgericht Saarbrücken (AZ 10S53/18) entschiedenen Falles möchte ich darlegen, welche Komplikationen es gibt, wenn man sich beim Abfassen des Mietvertrages keine Mühe gibt oder, wenn der von uns empfohlene Mietvertrag schlampig ausgefüllt wird.

In dem Formularvertrag wurde in dem entsprechenden Leerfeld nicht ausgeführt, welche Nebenkosten der Mieter – mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten – zu tragen hat.

Die neben der Kaltmiete zu zahlende Nebenkostenposition wurde als Abschlagszahlung deklariert. Der Vermieter, der diesen Vertrag ausfüllte, wollte sicher mehr Nebenkostenarten auf seinen Vertragspartner umlegen.

Die bekommt er aber nicht, weil sie mangels Deklaration im Vertragstext nicht vereinbart wurden.

Die Betriebskosten sind bekanntlich so hoch, dass man sie gemeinhin als zweite Miete bezeichnet.

Der wirtschaftliche Schaden des angesprochenen Vermieters ist enorm. Er kann nur Heizungs- und Warmwasserkosten abrechnen. Auf allem andere, wie Grundsteuer, Hausversicherung, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser u. a. bleibt er sitzen.

Zieht man von der vereinbarten Miete die nicht geschuldete Zweitmiete ab, so ist für den Vermieter der Ertrag gleich Null.

Aus gegebenem Anlass appelliere ich an die Mitglieder: Kommen Sie – ehe Sie einen Formularmietvertrag abschließen zu uns und lassen Sie den Inhalt überprüfen. Schlampereien wie hier beschrieben führen in den Ruin.

 

 

Haus & Grund Saarbrücken

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Anwaltskanzlei Hoffmann

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