Das verhinderte Grundstückseinfahrtsrecht

Unser Fall spielt sich in einer saarländischen Gemeinde ab.

Das Grundstück unseres Mitgliedes ist an einer innerörtlichen Hauptstraße gelegen. Auf dem Grundstück befindet sich ein mehrstöckiges Haus.
Im Erdgeschoß wird eine Gaststätte betrieben. die oberen Stockwerke werden als Wohnungen genutzt. Im Hofbereich ist ein einstöckiges Gebäude gelegen. Dieses ist für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen.

Es herrscht geschlossene Bauweise. Rechts und links sind ebenfalls mehrstöckige und gemischt genutzte Häuser errichtet. Die Bausubstanz stammt aus dem 19. bzw. Beginn des 20. Jahrhunderts. Woraus schließen wir das? Die Antworten erhalten wir aus Eintragungen in Abteilung II im Grundbuch des linken Nachbargrundstückes.

  • Ein Eintrag belastet die Liegenschaft mir einem Geh-, Reit- und Viehtreiberecht für einen Dritten. Eingetragen am 15. April 1913
    Der andere Vermerk
  • Grundstückseinfahrtsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, das dem Mitglied gehört.

Und um das geht es in diesem Artikel. Es entstand durch Eintragung vom 23. Dezember 1911. Geschützt wurde – der Stand der Technik gemäß – das Befahren der Einfahrt mit Kutsche oder Fuhrwerk.

Im Herbst des Jahres 2022 ist der Nachbar hingegangen und hat seinem Haus einen zweistöckigen Anbau angefügt. Das geschah zur Erweiterung seiner im Erdgeschoss betriebenen Gastronomie. Leider hat der Bauherr die Existenz des Grundstückseinfahrtsrechtes missachtet. Der Neubau befindet sich exakt dort, wo die Einfahrt vorgesehen ist. Das Ergebnis ist, dass es per heute nicht möglich ist über die Einfahrt auf das Grundstück zu gelangen.
Nach heutigem Verhältnis gilt die Grundstückseinfahrt für solche Fahrzeuge, die nach Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Also PKWs und LKWs, Sonderfahrzeuge wie solche für Feuerwehr, Müllabfuhr, Rettungsdienste u.a.

All das geht – wie oben erwähnt – nicht mehr. Das Recht existiert nur noch auf dem Papier. Das Grundstück des Mitgliedes ist durch den faktischen Verlust des Zuganges über das Nachbargrundstück stark entwertet. Materialien, die im Hof gelagert werden müssen, jetzt „Hand zu Fuß“ durch das Haus getragen werden. Die Alternative wie Anlieferungen per LKW hinter das Haus sind nicht mehr möglich.

Was ist zu tun?

Das in Abt. II des Grundbuches gewährleistete Grundstückseinfahrtsrecht schützt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstückes. Konkret wurde in unserem Fall der Nachbar unter Androhung gerichtlicher Schritte aufgefordert, dass er auf seinem Grundstück diejenigen Maßnahmen ergreift, die es ermöglichen, dass die Grundstückseinfahrt wieder gewährleistet ist. Was wohl Abriss bedeutet. Kommt der Nachbar nicht innerhalb der ihm gesetzten Vornahmepflicht nach, muss er mit kostenintensiven Konsequenzen rechnen.
Er bekommt Post vom Landgericht.

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