Einbau einer Klimaanlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein Mitglied unseres Vereins hat an uns nachstehende Frage gestellt: Es gehört zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Objekt befinden sich mehrere Wohnungen. Dem Fragensteller gehört eine Dachgeschosswohnung.
Bekanntlich sind – bedingt durch den Klimawandel – die Perioden extremer Hitze häufiger.

Wer schon einmal in einer Dachgeschosswohnung lebte weiß, wie sehr hohe Temperaturen die Lebensqualität beeinträchtigen.
Diese Erfahrung veranlasst manchen Nutzer, an diesem Zustand etwas zu ändern.

Und was liegt hier nahe? Der Einbau einer Klimaanlage.

Das dachte sich auch unser Fragensteller. Bei einem Treffen mit den übrigen Wohnungseigentümern präsentierte er seine Absichten.
Die Anlage, die eingebaut werden soll, besteht aus zwei Teilen.

Ein Apparat im Wohnungsinnern, verbunden mit einem Rohr mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, mit dem Außenteil. Dessen Aufstellung ist auf dem Boden der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse vorgesehen. Von den übrigen Wohnungen nicht einsehbar.
Ein Mitglied des Beirates äußerte Bedenken gegen diesen Plan. Dabei verwies er auf den Passus in der Teilungserklärung.

Dort ist explizit vorgeschrieben:

„Dunstabzugshauben dürfen nur als Umluftanlagen ausgeführt werden, die Ableitung über die Außenwand ist nicht zulässig.“
Er vertrat die Auffassung, die zuvor zitierte Vorschrift sei analog auch für die geplante Klimaanlage anwendbar. Sie könne also in der vorgesehenen Form nicht installiert werden.

Der Fragesteller mochte sich mit dem Einwand nicht abfinden. Er wandte sich an uns mit der Bitte, ihn bei der Realisierung seines Vorhabens zu unterstützen.

Welche Argumentationshilfen konnten wir ihm geben?

Nach diesseitiger Auffassung findet der zitierte Passus aus der Teilungserklärung keine Anwendung. Angesprochen sind hier nur Dunstabzugshauben. Einen Hinweis dafür, dass die Einschränkung auch für vergleichbare Apparate gilt, gibt es nicht. Etwa durch Verwendung des Kürzels „u.ä.“.

Juristisch haben wir es hier mit einem abgeschlossenen Katalog zu tun. Die Teilungserklärung steht dem Vorhaben des Fragestellers nicht entgegen. Er braucht die Zustimmung der übrigen Mitglieder der WEG nicht einzuhalten.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 WEG dürfte hier zur Anwendung gelangen: „Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinaus gehen gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.“

Soweit uns die Funktionsweise der Klimaanlage geschildert wurde, geht von dieser keinerlei Störung aus. Kein Lärm und keine lästigen Gerüche durch die Abluft.

 

Haus & Grund Saarbrücken

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