Einberufung einer Eigentümerversammlung

Ausgangspunkt ist eine Anfrage eines Mitgliedes mit nachstehendem Inhalt:

„Ich bin Miteigentümer einer WEG mit 7 Sondereigentumsanteilen. Die Verwalterbestellung und der dazu gehörige Verwaltervertrag sind zum 31.03.2021 ausgelaufen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung im Rahmen der Covid 19 Pandemie ist die derzeitige Verwaltung verpflichtet, bis zu einer Neubestellung eines Verwalters ihre Arbeit fortzusetzen.
Mindestens 4 der 7 Eigentümer sind mit der derzeitigen Hausverwaltung unzufrieden und wünschen einen neuen zertifizierten Verwalter.
Der schnellste Weg der Bestellung eines neuen Verwalters wäre meines Erachtens ein Umlaufbeschluss. Dies wollen wir in der nächsten Woche versuchen. Sollte uns dies nicht gelingen, müssen wir die aktuelle Verwaltung zu einer Eigentümerversammlung auffordern. Ich gehe davon aus, dass diese Aufforderung ignoriert wird.
Es existiert kein Verwaltungsbeirat, auch ist kein Wohnungseigentümer per Beschluss ermächtigt, eine Versammlung einzuberufen.“

Wie kann vorgegangen werden, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen und zwar durch einen einzelnen Eigentümer? Diese Variante ist nicht geregelt.
Fehlt es an Beirat oder durch Beschluss ermächtigten Miteigentümer, so kann jeder Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf Einberufung gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, den Antragsteller oder einen anderen als geeignet erscheinenden Wohnungseigentümer zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen.

Und wie so ein Beschluss in der Realität aussieht, demonstrieren wir an dem nachstehend zitierten Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. April 2021, AZ 42 C90/21: „In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Amtsgericht Saarbrücken im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

  1. Der Antragsteller wird ermächtigt die Wohnungseigentümer der WEG mit folgender Tagesordnung zu einer Eigentümerversammlung einzuberufen und diese durchzuführen:

    - Beratung und Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan 2021
    - Wahl eines Verwaltungsbeirats
    - Sofortige Abberufung der derzeitigen Hausverwaltung aus wichtigem Grund und Neubestellung einer Verwaltung
    - Ermächtigung des Beirats zur fristlosen Kündigung des derzeitigen Verwaltervertrages und Abschluss eines neuen Verwaltervertrages
  2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, eine durch den Antragsteller ausgesprochene Einladung durch ihre Hausverwaltung aufheben zu lassen oder die Durchführung der Versammlung in anderer Weise zu behindern.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  4. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Wegen des Sachverhalts, der glaubhaft gemacht ist, wird auf die Antragsschrift, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und die mit dem Beschluss zuzustellen ist, verwiesen. Danach sind Verfügungsanspruch und -grund gegeben.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist durch die Verwaltung der Antragsgegnerin pflichtwidrig unterblieben. Der Antragsteller hat als Eigentümer einen Anspruch aus § 24 Abs. 3 WEG auf Ermächtigung zur Einberufung durch Beschluss. Mangels eines solchen Beschlusses und aufgrund der durch den Antragsteller dargelegten Eilbedürftigkeit war der Beschluss im Rahmen des § 44 Abs. 1 WEG im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Gericht zu ersetzen.

 

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