Eine stachelige Angelegenheit

Wir wurden durch Anfrage eines Mitgliedes mit dem nachstehend beschriebenen Sachverhalt konfrontiert. Das Hausgrundstück, um das es geht, ist in Saarbrücken gelegen. Es gehört dem Mitglied E. Das Objekt ist vermietet. Wohnung und Garten. Wir nennen den Mieter M. Es existiert zur Rechten ein Grundstück, das von dem Nachbarn N bewohnt wird.

M und N sind offensichtlich nicht gut miteinander. Jedenfalls sah sich M veranlasst, entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn N einen Zaun zu ziehen. Als Material verwandte er Stacheldraht.

Von alledem bekam der Vermieter, der auswärts wohnt, nichts mit. Erst ein empörter Brief des Nachbarn setzte ihn von dem Sachverhalt in Kenntnis. Mit der Drohung, einen Anwalt einzuschalten, wurde E aufgefordert, für die Beseitigung der stacheligen Angelegenheit zu sorgen. E wandte sich nun an uns mit der Frage:

  • Wie ist die Rechtslage?
  • Wie soll er sich verhalten?

Und das gaben wir ihm zur Antwort: Wir haben es hier mit zwei Rechtsebenen zu tun:

  • mietrechtliche Ebene: ohne Wissen und Willen des Vermieters darf der Mieter keine baulichen Veränderungen vornehmen. Der Vermieter kann den Rückbau verlangen. Im Rahmen des Mietrechts hat V ein Ermessen, wie er sich verhält.
    • Er kann Beseitigung jetzt oder später verlangen oder
    • nichts tun.
  • nachbarrechtliche Ebene: Im Gesetz finden wir kein unmittelbares Verbot, Stacheldraht für einen Zaun zum Grundstücksnachbarn zu verwenden. Aber die Rechtsprechung hat sich zu diesem Problem geäußert (AG München 173C23/06 VG Koblenz 7 K 259/15). Und hat Fälle mit gleicher Konstellation so entschieden.

Nach diesen Entscheidungen wurden die Errichter der Stacheldrahteinfriedungen verpflichtet abzurüsten.

Gerade im Nachbarrecht gilt nämlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eventuell spielende Kinder, Erwachsene und Tiere am Stacheldraht verletzen können. Der mit dem gefährlichen Draht versehene Zaun verstoße mit seinem aggressiven und feindseligen Charakter gegen die Grundsätze eines normalen nachbarschaftlichen Umganges. Auch Tierschützer betrachten Stacheldrahtzäune mit Argwohn. Für Vögel kann diese Art der Einfriedung zur tödlichen Falle werden.

Dem Nachbarn durfte ein Abwehranspruch zustehen. Auch gegenüber von E, von dessen Grundstück die Gefahr ausgeht.

Was ist für E zu veranlassen?

Er soll schleunigst seinen Mieter kontaktieren. Er soll ihn dazu bewegen, den Zaun abzubauen. Stellt dieser sich stur, gibt es eine Abmahnung:

  • Zur Entfernung wird eine Frist gesetzt
  • Bei Nichtbefolgung: Klage auf Entfernung
                                Kündigung des Mietvertrages

Und so bekommen wir die stachelige Angelegenheit in den Griff.

Haus & Grund Saarbrücken

Tel.: 0681/66 83 7-0

Fax: 0681/66 83 7-16

E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de

oder

Anwaltskanzlei Hoffmann

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Fax: 0681/68 89 09 01

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