Entfernung von herüberragenden Zweigen

RA HoffmannImmer wieder führen Zweige, die in ein Nachbargrundstück hereinragen, zu Ärger. Der Streit zwischen den Nachbarn fokussiert sich auf die Frage, wann kann der Beeinträchtigte Rückschnitt verlangen.

Eine gesetzliche Regelung finden wir in § 910 BGB. Dort heißt es sinngemäß: Dem Eigentümer steht das Recht zu, wenn die Benutzung des Grundstückes beeinträchtigt wird:

A: Denkbar ist die unmittelbare Störung.

Beispiele:

  1. Herüberwachsende Brombeerhecken rufen eine Verletzungsgefahr bei demjenigen vor, der den angrenzenden Rasen mäht
  2. Baumäste drücken gegen das Nachbardach und beschädigen die Ziegel

B: Relevant sind auch mittelbare Beeinträchtigungen.

Mit einem solchen Fall hatte sich der BGH Az. V ZR 102/18 zu beschäftigen. Einem Sachverhalt von höchster Relevanz. In dieser Rechtssache verursachte der Überwuchs von Nadelbäumen erhöhten Nadel- und Zapfenbefall, und zwar so massiv, dass die Nutzung des Nachbargrundstückes beeinträchtigt wurde. Der unter den überhängenden Ästen gesäte Rasen hatte keine Chancen zu gedeihen. Bei dieser Konstellation führt auch die mittelbare negative Auswirkung zu einem Beseitigungsanspruch. Stört der Überhang nicht, bleibt die Natur unberührt.

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