Finanzielle Engpässe: Wohngeld einfacher in Anspruch nehmen

Ob selbstnutzender Eigentümer oder Mieter, wer durch die Corona-Pandemie Einkommenseinbußen erleidet, kann das Wohngeld jetzt einfacher in Anspruch nehmen.

Viele Wohngeldbehörden sind derzeit überlastet – ein geregeltes Bearbeiten von Anträgen ist teilweise nur sehr eingeschränkt möglich. Aus diesem Grund hat das Bundesbauministerium Vereinfachungen für die Antragsbearbeitung ermöglicht.

Formlose Antragstellung per E-Mail oder Telefon: Die Antragstellung funktioniert nun auch ohne den Vordruck. Ein formloser Antrag, aus dem das Datum, der Name, der Vorname und die aktuelle Anschrift der antragstellenden Person sowie der Wille, für einen bestimmten Wohnraum Wohngeld zu beantragen, hervorgeht, reicht aus.

Schnellere Bearbeitung der Anträge: In manchen Bundesländern kann es schon einmal drei bis sechs Wochen dauern, bis ein Wohngeldantrag bearbeitet worden ist. In der Corona-Krise sollen die Wohngeldstellen die Anträge prioritär behandeln und diese auch im Notfall unbedingt bearbeiten. Bei allen zu treffenden Entscheidungen soll im Zweifel zugunsten der Antragsteller entschieden werden.

Nachweise werden auf das Notwendigste beschränkt: Normalerweise müssen Antragsteller umfassende Nachweise zur eigenen Einkommenssituation abgeben. Jetzt sollen die Nachweise zwingend auf die für eine Wohngeldberechnung notwendigen Dokumente beschränkt werden. So kann eine Monatsabrechnung die offizielle Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ersetzen. Die fehlende Meldebescheinigung kann nach der Wohngeldbewilligung nachgereicht werden.

Antragsprüfungen werden weniger umfangreich: Auf die sonst üblichen Plausibilitätsprüfungen kann nun verzichtet werden. Auch eventuelle Unterhaltsansprüche können zunächst einmal außen vor bleiben, um eine Arbeitsüberlastung der Behörden zu vermeiden.

Selbständige können Einkommenseinbußen prognostizieren: Selbständige und Freiberufler können eine vereinfachte Gewinnprognose abgeben, um so ihre Bedürftigkeit zu dokumentieren. Einkommensteuerpflichtige Zuschüsse – wie die Soforthilfen – werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Vorschusszahlungen: Vorschusszahlungen sollen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich sein. Voraussetzung dafür ist ein Wohngeldantrag.

Generell gilt für selbstnutzende Eigentümer beim Wohngeld: Ob jemand im Falle eines Falles zum Kreis der Berechtigten gehört und wie viel Geld er bekommt, das hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Belastung durch Kredite sowie laufenden Bewirtschaftungskosten. Die Größe des Wohnraums spielt – anders als bei Mietern, die Wohngeld beantragen – keine Rolle. Im Gegenteil: Die Größe des Wohnraums kann sogar über die Bewirtschaftungspauschale die Förderung erhöhen. Zusätzlich gelten Betriebskosten und Kosten, die der Instandhaltung dienen, als Belastung, aber hier nur in angemessener Höhe. Zur Belastung können auch Verwaltungskosten sowie die Grundsteuer gezählt werden.

Matthias zu Eicken
Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik

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