Kein Ersatzanspruch für eigenmächtig vom Wohnungseigentümer durchgeführte Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum

Ausgangspunkt meiner Besprechung ist das Urteil des BGH vom 14. Juni 2019 V ZR 254/17 (WM 19/Seite 476 ff.).

In diesem Fall hat ein Mitglied die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung für den Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster mit dreifach Isolierglas verklagt. Es ging um Euro 5.524,78.

In der Teilungserklärung ist geregelt, dass jeder Wohnungseigentümer zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner Wohnung sowie der dem Sondereigentum zugeordneten Sondernutzungsbereiche und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung, auch soweit sich diese im gemeinschaftlichen Eigentum befinden, unbeschadet eines eventuellen Mitbenutzungsrechts des anderen Wohnungseigentümers verpflichtet ist.

Das Gericht stellte klar, dass der Austausch der Fenster die Grenze dessen, was der Wohnungseigentümer ändern und behandeln darf, überschreitet. Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum. Es ist Sache der WEG Fenster auszutauschen.

Wenn der einzelne Wohnungseigentümer trotzdem in entsprechender Weise aktiv wird, so geschieht dies auf eigene Gefahr und eigene Rechnung. Im schlimmsten Fall muss er den alten Zustand wiederherstellen.

Dieses Problem stellte sich im besprochenen Fall nicht, denn die Fenster hätten ohnehin ausgetauscht werden müssen. Bei dieser Konstellation hätte der Kläger nach der früheren Rechtsprechung des BGH Kostenersatz von der Gemeinschaft verlangen können. Mit dem besprochenen Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung geändert.

Wer heute eigenmächtig Fenster austauscht, bleibt auf den Kosten sitzen. Es gibt keine Möglichkeit mehr, Ersatz der Aufwendungen von der Gemeinschaft zu liquidieren. Das Recht des Einzelnen beschränkt sich darauf, von der WEG notwendige Maßnahmen einzufordern.

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