Nachbarrecht

RA Hoffmann

Rechtsprechung zum Nachbarrecht (BGH V ZR 218/18) – Drei Birken

Der Fall:

Im Fokus steht ein Grundstückseigentümer, auf dessen Land sind Birken gepflanzt. Der Abstand der Bäume zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn beträgt über 2 Meter. Der Grenzabstand den der § 48 Abs. 1 b SaarNG vorsieht, ist eingehalten.

Jeder, der es mit Birken zu tun hat weiß aus leidvoller Erfahrung, dass die Einwirkungen als erheblich einzustufen sind.
So auch der Nachbar.

Dieser führte Klage, dass

  • der Dachboden seines Hauses nicht wie üblich einmal pro Jahr sondern mindestens zwei oder drei Mal gereinigt werden muss
  • die Reinigung der Dachrinne nicht nur zwei Mal sondern drei oder vier Mal zu erfolgen hat
  • ein erhöhter Reinigungsbedarf bei den Lichtschächten zu den Kellerräumen und der Holzterrasse besteht
  • es besonders aufwendig sei, die seitlich des Hauses befindlichen Kiestraufen zu reinigen, denn Birkenpollen können nicht einfach herausgenommen werden.

Diese sich alle Jahre wiederholenden Belästigungen nervten den Nachbarn gewaltig.

Da die Nachbarn keinen Konsens fanden das Problem zu lösen, landete der Fall bei Gericht. Zunächst beim Amtsgericht, dann beim Landgericht und schließlich beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht.

Die Klage ging auf Beseitigung der Birken sowie Entschädigung für den Mehraufwand hinsichtlich der Entfernung von Blüten, Pollen und Blättern.

Der Kläger scheiterte in allen Instanzen. Der Kernsatz aller Entscheidungen lautet:

„Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet“. Dies tut er in der Regel aber dann nicht, wenn er die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen einhält.

Der BGH führt wörtlich aus:

„Der Senat verkennt nicht, dass die festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers als erheblich einzustufen sind; dies hat der Kläger nach der Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen. Es handelt sich um Immissionen, die gerade für Birken nicht untypisch sind, auch wenn sie über die Einwirkungen anderer Bäume hinausgehen.“

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