Schieflagenentschädigung – Quote

HoffmannZuletzt habe ich den beim Landgericht Saarbrücken (Az. 15.O.212/18) anhängigen Fall angesprochen.

Es geht um ein Haus, das 1960 gebaut wurde. Durch untertägigen Bergbau entstanden Schräglagen. Der damalige Eigentümer erhielt hierfür nachstehende Minderwertentschädigungen:

1990     Euro 8.69912
und
1999     Euro 1.758,84.

Im Jahr 2017 wurde das Haus verkauft. Die notarielle Urkunde enthält die übliche Abtretung der Bergschadensersatzansprüche. Davon, dass Schieflagenentschädigungen geflossen sind, wurde dem Erwerber nichts gesagt. Wäre der Veräußerer verpflichtet gewesen, dies zu offenbaren? Das angerufene Landgericht meint ja. Der Käufer, der Bergschadensersatzansprüche erwirbt, kann sich darauf verlassen, dass auch solche noch existieren.

Also: Dem Erwerber stehen Schadenersatzansprüche zu. Aber in welcher Höhe?

In dem besprochenen Fall wurde diese Rechnung aufgemacht:

Die Entschädigung für Schräglage wird für Nachteile und Unbequemlichkeiten gezahlt. Das Haus, um das es geht, wurde 1960 gebaut. Wir gehen von einer Standdauer von 100 Jahren aus.

Bei Auszahlung der ersten Entschädigung im Jahr 1990 hatte das Gebäude noch eine Restlebensdauer von 70 Jahren.

Das sind Euro 8.699,12 geteilt durch 70 Jahre: jährlich Euro 124,27.

Der Veräußerer selbst hat die Unannehmlichkeiten von 1990 bis 2017 erduldet, also 27 Jahre.

Der Erwerber noch 43 Jahre, also 43 mal Euro 124,27 = Euro 5.343,61

Bei Auszahlung der zweiten Entschädigung im Jahr 1999 hatte das Gebäude noch eine Restlebensdauer von 61 Jahren.
Das sind Euro 1.758,84 geteilt durch 61 Jahre: jährlich Euro 28,83.

Der Erwerber leidet noch 43 Jahre. Also 43 mal Euro 28,83 =  Euro 1.239,69

Man einigte sich auf Euro 6.582,70


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