Straßensanierung

BGH entscheidet zur Haftung mehrerer Straßenbaulastträger

Zur Straßenbaulast gehört auch die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Saniert die Kommune oder das Land eine Straße, darf dadurch der Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so geändert werden, dass tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden. Dabei muss ein Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung von Wasser sorgen, welches auf die in seiner Baulast befindliche Bundesstraße von dem Gemeindeweg eines anderen Trägers fließt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (III ZR 64/18) entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, an dessen Grenze eine Bundesstraße des beklagten Landes verläuft. In die Bundesstraße wiederum mündet ein Verkehrsweg der Gemeinde, die hierfür die Straßenbaulast trägt. Das beklagte Land führte Sanierungsarbeiten an der Bundesstraße durch. Die Klägerin behauptete, dass es seitdem regelmäßig zu Überschwemmungen ihres Grundstücks durch von der Bundesstraße abfließendes Wasser komme, das sich zugleich mit der Entwässerung des Gemeindewegs vermische. Mit ihrer Klage begehrte sie unter anderem die Unterlassung von Störungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht war gescheitert. Die Revision der Klägerin vor dem BGH war jedoch erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Ein Unterlassungsanspruch erfordert, dass die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf dem Willen und einer Handlung des Anspruchsgegners basiert. Die Klägerin ist Anliegerin eines hangabwärts gelegenen Grundstücks und muss daher grundsätzlich infolge der natürlichen Gefällelage durch abfließendes Niederschlagswasser eine stärkere Beeinträchtigung dulden. Nicht hinzunehmen ist hingegen die auf einer nicht fachgerecht ausgeführten Straßenbaumaßnahme beruhende zusätzliche Belastung. Insofern gehöre zu einer pflichtgemäß durchgeführten Straßensanierungsmaßnahme auch eine entsprechende Anpassung der vorhandenen Entwässerungseinrichtung zur Überführung der Verkehrswege anderer Straßenbaulastträger. Eine Haftung scheide lediglich aus, soweit die Sanierung der Bundesstraße samt Anschluss an den Gemeindeweg den technischen Maßstäben entspricht, die Entwässerung des Gemeindewegs hingegen nicht. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, kann eine gemeinschaftliche Haftung beider Straßenbaulastträger in Betracht kommen.

Auch äußerte sich der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen, die für eine klägerische Darlegungslast gelten. Die Klägerin hatte die baulichen Veränderungen infolge der Sanierung geschildert und Fotografien der Überflutungen eingereicht. Der Bundesgerichtshof hielt dies für ausreichend. Einen Vortrag dazu, wann und wie häufig es zu den Überflutungen gekommen ist und welche Niederschlagsmengen gefallen sind, verlange eine schlüssige Klage nicht. Das Berufungsgericht wird nun weitere Feststellungen, insbesondere zu den Ursachen der Überflutungen, zu treffen haben.

Dr. Helena Klinger
Referentin Recht
Haus & Grund Deutschland

 

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