Verzwickte Verhältnisse

Der Fokus meiner Betrachtung liegt auf einem in Völklingen gelegenen Grundstück. Es befindet sich im Außenbereich, also ohne Bebauung. Die Eigentumsverhältnisse sind verzwickt.

Im Grundbuch sind zwei Eigentümer eingetragen. Der eine hat einen Anteil zu 2/3 und der andere zu 1/3. Beim ersten Eigentümer handelt es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Ursprünglich gehörte der 2/3-Anteil einer Person. Diese verstarb 2007. Es wurde zwar ein Erbschein ausgestellt. Eine Berichtigung des Grundbuches erfolgte zunächst nicht. Dies geschah
erst im Jahre 2022.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Völklingen konnte eine auf zwischenzeitlich 24 Personen angeschwollene ungeteilte Erbengemeinschaft feststellen. Die Mitglieder wurden namentlich in Abt. I des Grundbuches eingetragen. Ob der Stand noch aktuell ist, kann nicht gesagt werden, möglicherweise hat sich der Kreis durch weitere Erbfälle vergrößert.

Fest steht, dass ein Mitglied seinen Erbteil übertragen hat. Und zwar im Oktober 2022 an A. A ist seitdem Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, denen der 2/3-Anteil gehört. Einfacher sind die Eigentumsverhältnisse bei dem verbliebenen 1/3-Anteil. Denn dieser gehörte ursprünglich der SAARBERGWERKE AG. Und diese verkaufte ihren Anteil 2021 an den B.
Die Eigentumsumschreibung erfolgt im Oktober 2021.

Die Rechtsvorgängerin von B verpachtete gemäß Vertrag vom 7.6.1983 das Grundstück an C mit dem Pachtzweck landwirtschaftliche Nutzung. Pachtgegenstand ist der 1/3-Anteil an dem Grundstück. Nach Umschreibung im Grundbuch wurde B kraft Gesetzes Verpächter. Und er kündigte den Pachtvertrag unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist.

C ist 2006 verstorben. Gemäß gemeinschaftlichem Erbschein wurde er von seiner Witwe und den drei gemeinsamen Töchtern beerbt. Eine Tochter starb 2015. Sie wurde vom Landesamt für Zentrale Dienste des Saarlandes beerbt, da die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlugen. Da die Erben des Pächters – mit Ausnahme des Landesamtes – die Kündigung nicht akzeptierten und das Grundstück weder räumten noch herausgaben, war die Einleitung gerichtlicher Schritte unumgänglich. Das Amtsgericht Völklingen befasst sich mit diesem Fall.

Wir haben zwei Kläger: A ist Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, der 2/3 des Grundstückes gehört. Es kann – ohne die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu fragen – die Herausgabe des gesamten Grundstückes verlangen. Die Herausgabe ist eine unteilbare Leistung. Als Anspruchsgrundlage dient § 985 BGB. Ob der mit B geschlossene Pachtvertrag wirksam gekündigt wurde, braucht A nicht zu interessieren.

Mit der 2/3-Gemeinschaft haben die Pächter keinen Vertrag. A gegenüber haben sie kein Recht zum Besitz. B, dem 1/3 des Grundstückes gehört. Nach dem Pachtvertrag ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter die Rechtssache herauszugeben und zu räumen, wenn der Vertrag beendet ist. Entgegen dem Einwand des Pächters braucht er keine Einwilligung der 2/3-Eigentümer, um sein Räumungs- und Herausgabeverlangen durchzusetzen. Es gilt Schuldrecht. Es bindet nur diejenigen, die den Vertrag miteinander abgeschlossen haben.

Dem damaligen Pächter wurde 1983 vom früheren Verpächter der Besitz von dem Grundstück alleine übertragen. Bei Pachtende geht es umgekehrt. Die Rechtsnachfolger können und müssen die Rechtsache dem alleinigen Verpächter übertragen. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

Fazit

Die Rechtsnachfolger müssen das landwirtschaftlich genutzte Grundstück herausgeben – entweder an A oder B. Zusätzlich ist zu räumen. Das kann B aufgrund des Pachtvertrages verlangen.

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