Was tun beim Tod eines alleinstehenden Mieters?

Ich schildere einen Sachverhalt, dem wir immer häufiger begegnen. Ein allein lebender Mieter verstirbt. Gesetzliche Erben, die die Rechtsnachfolge antreten könnten, schlagen die Erbschaft aus. Oder: Es sind keine Personen zu ermitteln, die den Mieter beerbt haben.

Mit einem solchen Fall befasste sich das Nachlassgericht Saarbrücken, Az. 18 VI 2363/17. Der Mieter verstarb im Oktober 2017. Die mit ihm wohnende Lebensgefährtin zog unmittelbar nach dem Tod des Mieters aus. Sie ließ den Vermieter wissen, dass sie kein Interesse habe, den Mietvertag fortzusetzen. Sie gab dem Vermieter den zur Wohnung gehörenden Schlüssel zurück.

Die Wohnung, die der Verstorbene innehatte, war noch voller Mobiliar und anderen persönlichen Dingen des Mieters. Kinder und Enkel des Exmieters, die der Vermieter ausfindig machen konnte, schlugen die Erbschaft aus.

So hatte unser Vermieter zunächst keinen Ansprechpartner, mit dem er über mietvertragliche Dinge reden konnte.

Seine Probleme:

  • Der Tod eines Mieters beendet den Mietvertag nicht.
  • Nach dem Ableben des Mieters im Oktober 2017 wurde keine Miete mehr gezahlt.

Bei dieser Sachlage hatte der Vermieter ein vitales Interesse daran,

  • den Mietvertag zu beenden
  • die Wohnung zum Zwecke einer Weitervermietung zu räumen
  • ein Ansprechpartner für die Abwicklung des Mietvertrages zu finden

Was nicht geht, ist die Wohnung eigenmächtig zu räumen.
Auf keinen Fall! Wer dies tut, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Auch hier gelten die extrem scharfen Haftungsmaßstäbe, die der BGH bei dem sogenannten „kalten Räumen“ entwickelt hat.

Was ist zu tun?
In unserem Falle wurde dem Vermieter geraten, sich an das Nachlassgericht zu wenden, und zwar mit dem Ziel, dass dieses für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestimmt. Ob Nachlassvermögen vorhanden ist, spielt keine Rolle.

Ein von dem Gericht bestellter Nachlasspfleger wird dann auf Kosten der unbekannten Erben eingesetzt.

In unserem Falle dauerte es zwischen Antragsstellung und Bestellung eines Nachlasspflegers 14 Tage.

Nun haben die Dinge ihre Ordnung. Denn der Nachlasspfleger ist der legitime Ansprechpartner für den Vermieter.

Mit ihm können nachstehende Regelungen getroffen werden:

  • Beendigung des Mietvertrages
  • Räumung der Wohnung
  • Ausgleich von Mietforderungen

Unser Autor:

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 6 80 35
E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de

2. Anwaltskanzlei Hoffmann
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