“Sehr gering" ist immer noch mehr als ausgeschlossen

Kurioser Einzelfall aus dem Bergschadensrecht

Das Anwesen ist in 66126 Saarbrücken gelegen. An den Außenwänden des aufstehenden Gebäudes traten Risse auf. Die Eigentümer meldeten dieselben bei der RAG zur Regulierung an. Zuvor schon traten vergleichbare Schäden auf. Nach Meldung wurden diese von Vertragsfirmen des Bergbautreibenden reguliert.

Im Rahmen der Schlussregulierung beauftragte nun die RAG einen Sachverständigen damit, die vom Eigentümer angezeigten Schäden zu dokumentieren um den Bergschadensanteil zu ermitteln. Die vorgelegte Expertise bewertete den Schadensanteil an den Außenwänden mit insgesamt 900,00 €. Ein Angebot auf dieser Basis lehnten die Hauseigentümer ab. Nach eigener Kalkulation kamen sie auf einen Schadensanteil von über 6.000,00 €.

Es konnte keine Einigung gefunden werden. Der Fall landete bei der Schlichtungsstelle der IHK Saarland und hier nahm der Fall einen überraschenden Verlauf. Eine beim Bergamt Saarbrücken eingeholte Auskunft ergab, dass sich das Anwesen außerhalb des tiefen Kohleabbaus befindet. Lediglich ein tagesnaher Stollen wurde in der Nähe des Grundstücks festgestellt. Jetzt ging es um die Frage, ob dieser etwas mit den Rissbildungen am Gebäude zu tun haben könnte. Die Schlichtungsstelle holte ein geologisches Gutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Felsüberdeckung von mehr als 15 m über dem Haus kein Sicherheitsproblem für das Gebäude darstellen dürfte.

Für die beweispflichtigen Anspruchsteller wurde es eng, den Nachweis zu erbringen, dass die gemeldeten Schäden etwas mit Bergbau zu tun haben könnten. Eine Nachfrage beim Erstgutachter ergab, dass dieser den Bergbaueinfluss als sehr gering einschätzte.

“Sehr gering" ist aber immer noch mehr als ausgeschlossen. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich die Parteien auf Vorschlag der Schlichtungsstelle auf einen Vergleich einigten.

  1. Erhöhung der Entschädigung um 1.500,00 €
  2. Zusage, dass beim Zusammenbruch des Stollens die RAG in eine Regulierung eintreten wird.

Fazit:
In jahrzehntelanger Regulierungspraxis habe ich noch nicht erlebt, dass alle Parteien davon ausgingen, dass dem Grunde nach eine Haftung nach § 114 Bundesberggesetz besteht und plötzlich - im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens - kommt heraus, dass diese Annahme zumindest zweifelhaft war.

Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt
Hans-Joachim Hoffmann
Robert-Koch-Straße 8
66119 Saarbrücken

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