Bergbauschäden und Wohnungseigentum

Wird durch bergbaubedingte Einwirkungen das bebaute Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Mitleidenschaft gezogen, so sind bei der Regulierung nachstehende Besonderheiten zu beachten.

Dies wollen wir anhand eines Objektes, das in Merchweiler gelegen ist, demonstrieren. In dem Haus befinden sich 6 Wohnungen. Diese sind von den jeweiligen Eigentümern bewohnt. Die Mitglieder der WEG haben für die Besorgung ihrer Belange einen Fremdverwalter gewählt. Wer sich eine Eigentumswohnung angeschafft hat, muss sich zwangsläufig mit den Begriffen

Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

auseinander setzen.

Als Abgrenzungskriterium von Sonder- und Gemeinschaftseigentum dient § 1, Abs. 5 WEG. Dort ist geregelt, was dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist:

  • das Grundstück selbst
  • Gebäudeteile, die für den Bestand und Sicherheit der Anlage erforderlich sind
  • die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienenden Grundstücks-  oder Gebäudeteile (Treppenhaus, Versorgungsleitung u. a.)

Sondereigentum

Zum Sondereigentum gehört das, was im Gesetz oder der Teilungserklärung nicht als Gemeinschaftseigentum definiert ist. Das sind Tapeten, Bodenfliesen, Innenverputz u. Ä.

Reißt die Tapete oder bilden sich Risse an Wand- oder Bodenfliesen, so kann jeder Wohnungseigentümer eigene Schadensersatzansprüche bei der RAG anmelden. Es ist nicht erforderlich, dass die anderen Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche nach § 114 Bundesberggesetz begehren.

Bezüglich eines Sondereigentums erfolgt eine separate Regulierung.

Es ist eine Besonderheit der Regulierung von Bergbauschäden, dass für das Sondereigentum auch

  • Schieflagenentschädigungen
  • Merkantile Minderwerte

bezahlt werden.

Gemeinschaftseigentum

Hier kann nur die Gemeinschaft agieren. Die Initiative zur Anmeldung der Ansprüche sollte - wie in unserem Falle geschehen - vom WEG-Verwalter ausgehen.

Liegt ein Regulierungsangebot vor, so ist es Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, in einer Versammlung darüber zu entscheiden, ob das Angebot angenommen wird.

Wird in Geld entschädigt, so geht die Valuta auf das gemeinsame Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Einzelne hat hierauf keinen Zugriff.

In dem von mir geschilderten Fall haben sowohl die Sondereigentümer als auch der Verwalter die Schlussregulierung beantragt. Der von der RAG beauftragte Sachverständige hat ein Gutachten für das Gemeinschaftseigentum und jeweils ein Gutachten für die 6 Wohnungen erstellt. Basierend auf den Erkenntnissen des Experten hat die RAG den Berechtigten Regulierungsangebote unterbreitet.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

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2. Anwaltskanzlei Hoffmann
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