Der Kombiauftrag

Ein aktueller Fall aus Saarbrücken–Altenkessel. Anlässlich der Vortragsveranstaltung des Vereins Haus & Grund Altenkessel über die Grundwasserhaltung am 8. September 2014 meldete sich ein Mitglied. Es berichtete von Auffälligkeiten an seinem Hause. Es geht um die Regenrinne an der Hausfront. Bei Regen fließt das Wasser nicht in Richtung Fallrohr auf der linken Hausseite. Es fließt nach rechts und läuft über den Rinnenrand in den Vorgarten.

Da sein Haus in einem Gebiet liegt, bei dem bis vor 15 Jahren Kohleabbau betrieben wurde, war die Ursache für die Störung schnell gefunden: Bergbaubedingte Schieflage.

Was ist in einem solchen Falle zu tun?

Die Antwort: zweierlei

  • 1. Der Schaden ist bei der RAG zu melden, mit dem Ziel, eine ordnungsgemäße Entsorgung des Regenwassers zu erreichen. Für gewöhnlich genügt es, dass die Rinne umgehängt wird. Es wird ein Gefälle Richtung Fallrohr geschaffen.

    Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, muss an der tiefsten Stelle des Kannels ein neues Fallrohr installiert werden. Dieses Verfahren ist bisweilen mit erheblichem Aufwand verbunden. Denn die neue Ableitung ist an die Kanalisation anzuschließen.

    In unserem Falle hat der Hauseigentümer folgende Schadensoptionen: er wendet sich an die RAG mit der Bitte, dass diese die Reparatur durchführt. Alternativ kann er eine Entschädigung verlangen, und zwar in Höhe der Kosten, die erforderlich sind, eine Fachfirma mit der Beseitigung der Funktionsstörung zu beauftragen.
  • 2. Weitere Maßnahme: Wenn man schon einmal dabei ist bergbaubedingte Schäden beheben zu lassen, sollte man über den Tellerrand hinwegblicken. 2018 ist es mit dem Kohleabbau in Deutschland endgültig vorbei. Bei uns im Saarland schon seit Jahren. Ob man will oder nicht muss man sich dem Problem der Verjährung von Bergschadensersatzansprüchen stellen. Es gibt eine 3jährige Verjährungsfrist. Diese gilt für Schäden, bei denen Schaden und Schädiger bekannt sind. Ansonsten gilt die 30jährige Verjährungsfrist. Diese endet 3 Dekaden nach Abbauende. Wer nichts tut, bekommt nichts.

    Wir geraten daher dringend, sich an die RAG zu wenden und eine abschließende Schadensaufnahme zu beantragen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird auf Kosten der RAG ein Ingenieurbüro mit der Begutachtung der Schäden beauftragt. Die Eigentümer, die diesen Weg gehen, sind oft verblüfft was hier noch an Schadenspositionen aufgespürt wird.

    Dem geschädigten Hauseigentümer steht es frei, ob er das Entschädigungsangebot – basierend auf dem Gutachten – ganz oder teilweise annimmt. Sieht er davon ab, ist allein die Erstellung eines Gutachtens für den jeweiligen Hauseigentümer von Vorteil. Wird in naher oder ferner Zukunft durch Ansteigen des Grundwassers das Grundstück geschädigt, so hat der Hauseigentümer bei der Beweisführung einen Vorteil. Er kann durch Vorlage des eingeholten Gutachtens den Nachweis erbringen, dass auftretende Schäden nicht durch vergangenen Abbau, sondern durch die Hebung entstanden sind.

Fazit: Sollten Sie mit einem Problem konfrontiert sein, wie ich es Ihnen geschildert habe, sollten Sie nicht zögern, den von uns vorgeschlagenen Weg zu beschreiten.

Wir sind Ihnen bei Beginn ebenso behilflich wie bei der abschließenden Regulierung.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 6 80 35
E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de

2. Anwaltskanzlei Hoffmann
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