Streit um Schieflagenentschädigung

Der beim Landgericht Saarbrücken (AZ 15.O. 212/18) anhängige Fall hat nur mittelbar etwas mit Schäden, die durch den untertägigen Bergbau bedingt sind, zu tun.

Der Sachverhalt:

A war Eigentümer eines in Altenkessel gelegenen Hausanwesens. Durch den untertägigen Bergbau ist an dem aufstehenden Gebäude eine Schieflage entstanden.

Diese wurde von dem Bergbautreibenden entschädigt:

  • 1990 für 11,93mm/m (Mittlere Schieflage) 17.014,- DM
  • 1999 für 14.00mm/m (Mittlere Schieflage) 3.464,- DM

A verkauft das Grundstück an B.

Dies war im Jahre 2017.

Der Kaufvertrag enthielt die im Saarland übliche Klausel, dass Bergschadenersatzansprüche abgetreten werden.

Es fehlt jede Zusicherung, dass irgendwelche Schäden noch nicht abgegolten sind.

Ansonsten finden wir in der Urkunde den üblichen Haftungsausschluss für gebrauchte Immobilien.

 

Warum ist der Fall bei Gericht gelandet?

Der Käufer B verlangt vom Verkäufer A die Entschädigungen, die er für die Schräglage erhalten hat.

Dies sind in Euro 10.470,24 die in den neunziger Jahren flossen.

Dies geschieht mit nachstehenden Argumenten:

  • Zum Haftungsgrund

    Man habe ihn – den Käufer – bei Kaufvertragsabschluss nicht darüber aufgeklärt, dass die Schräglage entschädigt ist. Bei Kenntnis hätte dies zu einer Reduktion des Kaufpreises in entsprechender Höhe geführt.

  • Zur Haftungshöhe

    Er müsse bis zum Ende der physischen Existenz des Hauses mit den schieflagenbedingten Unbequemlichkeiten leben.

 

Gegen diesen Anspruch wendete sich der Käufer A.

 

Zum Haftungsgrund

  • a) Man habe B über die bereits erfolgte Abgeltung der Schieflage aufgeklärt.
  • b) Diese Tatsache habe sich in einem verringerten Kaufpreis niedergeschlagen.
  • c) Eine Entschädigung könne von A nicht mehr gefordert werden. Denn der Bergbautreibende könne sich – falls der Entschädigungsanspruch jetzt gestellt wird – auf die Einrede der Verjährung berufen (drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers).

 

Zur Haftungshöhe

  • a) Auch der A habe Jahrzehnte unter den Nachteilen der Schieflagen gelitten.
  • b) B könne also den Zeitanteil, der auf die Zeit vor 2017 entfällt, nicht für sich geltend machen.

 

Eine Entscheidung durch das Gericht ist bislang noch nicht erfolgt.

Von dem zuvor geschilderten Sachverhalt dürfte sich manch einer angesprochen fühlen. Der Ablauf stellt keine Ausnahme dar.

Sobald der Fall beendet ist, wird das Ergebnis mitgeteilt.

 

Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken

Kontaktadressen:

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