Verjährungsproblem

Ausgangspunkt meiner Betrachtungen ist ein Fall. Dieser ist zurzeit vor dem Landgericht Saarbrücken (Az: 12 O 290/16) anhängig.

Die Verkäuferin V veräußerte auf Grund einer notariellen Urkunde vom 17.12.2012 den Käufern K ein in Neunkirchen-Sinnertal gelegenes Hausanwesen.

Der Vertrag enthält nachstehende Klausel:
„An den Käufer werden alle etwa bestehenden Bergschadensersatzansprüche abgetreten. Der Verkäufer versichert, dass eine Endregulierung bisher nicht stattgefunden hat.“

Nach Zahlung des Kaufpreises wurden K als neue Eigentümer der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen. Sie nahmen die Immobilie in Besitz. Bei Übergabe des Hauses waren Schäden sichtbar, die auf den 1992 eingestellten untertägigen Bergbau zurückgeführt werden konnten.

Im Jahre 2015 meldeten K bei der RAG die ihnen abgetretenen Bergschadensersatzansprüche an.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 antwortete das Bergbauunternehmen. Es wies darauf hin, dass seit über 22 Jahren kein Abbau mehr stattgefundenen habe.

Außerdem sei mit V im Jahre 2002 die Schlussregulierung durchgeführt worden.

Dies hat zur Konsequenz, dass es K verwehrt ist, sich wegen weiterer Schadensersatzansprüche an den Bergbautreibenden zu wenden.

Entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag fand also sehr wohl eine Endabwicklung für Schadensersatzansprüche aus vergangenem Bergbau statt.

Dies führt nun dazu, dass sich K nunmehr unmittelbar an V wandten.

Die Käufer sind so zu stellen, als wenn es die Schlussregulierung nicht gegeben hätte. In unserem Falle machen K gegenüber V die Ansprüche geltend, die sie - falls sie dies noch könnten - von der RAG beanspruchen könnten.

Da sich die Kaufvertragsparteien nicht einigen konnten, kam es zu dem oben erwähnten Prozess.

Neben anderem spielt dort das Verjährungsproblem eine Rolle.

V beruft sich auf die Einrede der Verjährung, und zwar auf die kenntnisunabhängige von 10 Jahren. Solches ist in § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB geregelt. Dieser Rechtsbehelf dürfte jedoch nicht greifen.

Das Bundesberggesetz (BBergG) regelt in § 117 Abs. 2 die Verjährungsfristen speziell:

  • 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
  • 30 Jahre kenntnisunabhängig ab Entstehung plus Senkungszeitraum von 5 Jahren.

In unserem Fall können K nach Ende des Abbaus 1992

noch 30 Jahre verjähren plus 5 Jahre Senkung (also 35 Jahre), also bis ins Jahr 2027

bergbaubedingte Schäden zur Regulierung anmelden.

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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