Bergbaubedingte Schieflage – Auf den Messpunkt kommt es an

Im besprochenen Fall geht es um eine Liegenschaft, die sich in Merchweiler befindet. Besprochen wird, welche Probleme bei der Messung der Schräglage auftauchen. Ich füge ein Messprotokoll bei, das Sie hier herunterladen und anschauen können: Download pdf-Dokument Dieses dient als Grundlage für ein Angebot der RAG zur Auszahlung einer Schieflagenentschädigung.

Betroffen ist ein Gebäude, das etwa je zur Hälfte aus einem Wohnhaus und einer Wertstatt besteht. Unter Anwendung der Bestimmungen des Gesamt-Minderwertabkommens hat der von der RAG beauftragte Ingenieur eine mittlere Schieflage von 3,6 mm / m ermittelt.

Und daraus resultiert:

  • für das Wohnhaus ein Minderwert von 1,8% aus dem Gebäudewert von 178.814,00 € = rund  3.666,00 €
  • und für die Werkstatt ein Minderwert von 0, da die mittlere Schieflage den Wert von 5 mm / m unterschreitet.

Nach Überprüfung der Berechnung des Sachverständigen kommt man zu dem Ergebnis, dass diese zu korrigieren ist. „Die Schieflage wird aus dem Senkungsunterschied der Endpunkte zweier Gebäudeseiten und einer Gebäudediagonalen (3 Richtungen) berechnet“ so die Regelung im Gesamt-Minderwertabkommen.

Als Endmarke hat der Sachverständige den Punkt 2 (359,568 ü. Meeresspiegel) gewählt. „Grundsätzlich ist bei der Berechnung von dem Punkt auszugehen, der die geringste Senkung erfahren hat.“ Und wie aus dem beigefügten Messprotokoll ersichtlich, ist dies in unserem Fall nicht der Punkt 2, sondern der Punkt 3 (359,594 ü. Meeresspiegel).

Misst man von dieser Stelle aus, bekommen wir nachstehendes Ergebnis:

Ausgangspunkt ist das vorgelegte Messprotokoll.

Punkt 3 – 2 Senkung 26 mm auf 15,90 m Länge = Senkung 1,635 mm / m
Punkt 3 – 4 Senkung 287 mm auf 26,40 m Länge= Senkung 10,871 mm / m
Punkt 3 – 1 Senkung 128 mm auf 30,75 m Länge = Senkung 4,162 mm / m
Senkung insgesamt   16,668 mm / m
geteilt durch 3 ergibt eine mittlere Schieflage von 5,556 mm / m

Umgerechnet auf die Minderwerte für Gebäude ergibt sich – den Regeln des Gesamt-Minderwertabkommens – die nachstehende Kalkulation:

Für das Wohnhaus
5,556 mm / m x 0,5 ergibt 2,78 % aus 178.814,00 € =
4.948,84 €
Für die Werkstatt
5,556 mm / m (3 mm / m = 1%) 1,85 % aus
geschätztem Wert der Werkstatt 100,000,00 €    1.850,00 €
1.850,00 €
Für beide Gebäudeteile 6.798,84 €
Dieser Betrag übersteigt das ursprüngliche Angebot basierend auf dem
Gutachten i.H.v.
3666,00 €
um 3.132,84 €

Fazit: Das unterbreitete Angebot ist dahingehend zu überarbeiten, dass der Zeitwert der Werkstatt ermittelt wird. Dieser dürfte sich auf etwa den Betrag belaufen, der zuvor geschätzt wurde.

Rechtsanwalt Hans-Joachim HoffmanRechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
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